Abteilungsrichtlinien

Abteilungsrichtlinien

§ 1 Name und Sitz der Abteilung

Die Abteilung führt den Namen „Tennisgemeinschaft Dörnigheim“, abgekürzt TGS. Sie hat Ihren Sitz in Maintal – Dörnigheim. Die Postanschrift lautet: TGS, Postfach 1229, 63477 Maintal.

§ 2 Rechtsstellung der Abteilung

1. Die TGS ist eine gemeinsame Abteilung der Vereine „Freie Turnerschaft 06 e.V.„, Uferstr. 4 und der „Turngemeinde Dörnigheim 1882 e.V.„, Bahnhofstr. 64, beide in 63477 Maintal. Die TGS ist keine eigene Rechtsperson.

2. Die Mitglieder der TGS müssen gleichzeitig Mitglied eines der beiden o.g. Vereine sein. Für sie gilt die jeweilige Satzung des Vereins, in dem sie Mitglied sind, und zusätzlich diese Abteilungsrichtlinien.

§ 3 Zweck der Abteilung

Zweck der Abteilung ist die Pflege und Förderung des Tennissports als Breiten- und Leistungssport. sowie die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Die TGS ist Mitglied im Hessischen Tennisverband

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft der TGS besteht aus
– aktiven jugendlichen oder erwachsenen Mitgliedern
– passiven jugendlichen oder erwachsenen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.
2. Jugendlich sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Passive Mitglieder sind Förderer der Abteilung.
4. Die Mitgliederversammlung können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Aufnahme eines Mitglieds

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Abteilungsvorstand zu stellen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters nachweisen. Zugleich mit der Antragstellung ist auch die Mitgliedschaft in einem der in § 2 genannten Vereine nachzuweisen oder zu beantragen.
2. Mit der Aufnahme durch den Abteilungsvorstand und der Übersendung des Mitgliedsausweises beginnt die Mitgliedschaft. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft in einem der beiden anderen Vereine bleiben davon unberührt.
3. Der Mitgliedsausweis für aktive Mitglieder ist gleichzeitig der Spielausweis für die Benutzung der Plätze im Rahmen der Platzordnung. Für abhanden gekommene Mitgliedsausweise wird für die Ersatzausstellung eine Gebühr lt. Anhang erhoben.
4. Die Mitglieder werden über das Abteilungsgeschehen durch Rundschreiben und Aushänge auf der Platzanlage informiert.

§ 8 Rechte des Mitglieds

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Abteilung unter Beachtung der von den Abteilungsorganen festgelegten Ordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. Passive Mitglieder können die Tennisplätze benutzen, wenn sie hierfür die Platzbenutzungsgebühr lt. Anhang entrichten.
2. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres aktives und nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch passives Wahlrecht.
3. Mitglieder der Maintaler Tennisvereine BTV, TCM und TGS dürfen auf den Plätzen der jeweils anderen Vereine unentgeltlich spielen, wenn ein Mitglied des Gastvereins Spielpartner ist.

§ 9 Pflichten des Mitglieds

1. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Toleranz und Achtung der Person des anderen verpflichtet.
2. Die Mitglieder haben die sich aus der jeweiligen Satzung der Vereine und aus diesen Abteilungsrichtlinien ergebenden Pflichten zu erfüllen.
3. Die Mitglieder haben die von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
4. Die TGS erhebt unabhängig von den Beiträgen der anderen Vereine einen Abteilungsbeitrag lt. Anhang. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
5. Der Abteilungsbeitrag wird per Einziehungsauftrag halbjährlich im voraus abgebucht.
6. Der Einziehungsauftrag umfasst auch folgende sich aus der Mitgliedschaft ergebende Verpflichtungen: Meldegelder, Ablösebeträge für nicht geleistete Arbeitsstunden, Gebühr für die Benutzung der Plätze durch Gäste und passive Mitglieder, Gebühr für die Ersatzausstellung eines Ausweises und Trainingskosten.
7. Die aktiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben jährlich drei Arbeitsstunden für die TGS zu erbringen. Bei Nichterfüllung ist ein Ablösebetrag lt. Anhang fällig.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Abteilungsvorstand erklärt werden. Für die Erklärung gelten die Fristen gemäß Satzung des jeweiligen Hauptvereins.
3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports verstößt oder das seine Verpflichtungen gegenüber den Vereinen oder der TGS nicht erfüllt, kann durch den Abteilungsvorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.
4. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung. Der Mitgliedsausweis ist zurück zu geben. Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind die Mitgliederversammlung und der Abteilungsvorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Der Abteilungsleiter beruft im 1. Quartal jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen im voraus unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung erfolgt durch Aushang bei den Hauptvereinen, Pressemitteilung im Maintaler Tagesanzeiger, Veröffentlichung auf den Homepages der TGS und der Hauptvereine sowie durch einen Newsletter via E-mail.

2. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten der Abteilung zuständig, insbesondere für die

a) Entgegennahme des Berichts des Abteilungsvorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Aussprache zu diesen Berichten
e) Entlastung des Abteilungsvorstandes
f) Wahl des Abteilungsvorstandes und der Kassenprüfer
g) Festlegung der Abteilungsbeiträge (in Abstimmung mit den Vorständen der Vereine durch den Abteilungsvorstand)
h) Genehmigung des Haushalts
i) Änderung der Abteilungsrichtlinien
j) Behandlung der Anträge der Mitglieder

3. In dringenden Fällen ist der Abteilungsleiter befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein entsprechender Antrag schriftlich von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
4. Anträge der Mitglieder müssen dem Abteilungsleiter mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Begründung vorgelegt werden.
5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Versammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt geheime Wahl oder Abstimmung.
9. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Abteilungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Änderungen der Abteilungsrichtlinien können nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Der Abteilungsvorstand

1. Der Abteilungsvorstand ist das ausführende Organ der Abteilung. Er besteht aus

a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportlichen Leiter
f) dem Jugendwart
g) dem Seniorenwart
h) dem Materialwart
i) dem Pressewart
j) dem Internetbeauftragten

Erforderlichenfalls können Funktionen in den Bereichen (d) bis (i) zusammengefasst werden. Wenn in den Richtlinien bei den Personen die männliche Form verwendet wird, so ist selbstverständlich die weibliche immer mitgemeint.
2. Die Mitglieder des Abteilungsvorstands und die Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Abteilungsvorstands kann sich der Abteilungsvorstand bis zur nächsten Wahl selbst ergänzen. Scheidet dagegen der Abteilungsleiter aus, so muss ein neuer auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Der Abteilungsleiter ist Vertreter im Sinne des § 30 BGB in Absprache mit den Vereinsvorständen.
4. Der Abteilungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschreibt die Aufgabengebiete seiner einzelnen Mitglieder.
5. Dem Abteilungsvorstand obliegen alle Aufgaben der Abteilungsführung. Er beschließt die Geschäfts-, Platz- und Spielordnung. Er ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans zu tätigen. Er kann zu seiner Unterstützung Projekt- und Arbeitsgruppen berufen.
6. Der Abteilungsvorstand kann Trainer und Übungsleiter berufen. Die Honorare für die Trainerstunden tragen die Mitglieder, die diese in Anspruch nehmen.
7. Sitzungen des Abteilungsvorstandes werden vom Abteilungsleiter einberufen. Wenn mindestens zwei Mitglieder des Abteilungsvorstandes dies beantragen, hat er eine außerplanmäßige Sitzung einzuberufen. Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
8. Zeichnungsberechtigt im Sinne der Bankvollmacht sind der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter und der Kassenwart im Rahmen des Abteilungsvermögens.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall jedoch am Ende des Geschäftsjahres, die Rechnungsunterlagen der Abteilung. Dem Abteilungsvorstand, den Vereinsvorständen und der Jahreshauptversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung der TGS kann nur durch gemeinsamen Beschluss der beiden Vereine unter Beteiligung der Mitglieder der TGS erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der Abteilung entscheidet deren außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 16 Inkrafttreten der Abteilungsrichtlinien

Die Abteilungsrichtlinien treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der TGS und nach Gegenzeichnung durch die beiden Vorsitzenden der Hauptvereine in Kraft.

Maintal, den 05. März 2010